AGB
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Übernahme der Kosten:
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V. Diese werden von der Hebamme oder deren Vertretung direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Leistungen, deren Umfang über die Obergrenze des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen, werden privat in Rechnung gestellt. die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor Beginn des Erreichens der Obergrenze zu informieren.
Privatpatientinnen erhalten die Rechnung von der Hebamme. Die Gebühren richten sich nach der Hebammen-Privat-Gebührenordnung, in welchem die Hebamme tätig ist. Die Kostenerstattung von Hebammenleistungen durch die private Kassen variieren z. T. stark. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Die Hebammenrechnung ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Die Leistungsempfängerin ist , zusammen mit ihrem Partner, zur fristgerechten Zahlung verpflichtet, unabhänging von der Erstattung der Krankenversicherung bzw der Beihilfe.
Eigenanteil:
- Ab dem 3. versäumten Termin, der nicht innerhalb von spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt wurde, unabhängig der Ursache für das Terminversäumnis, werden die versäumten Termine der Leistungsempfängerin privat in Rechnung gestellt.
- Gleiches gilt, falls keine gültige Mitgliedschaft in der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann.
- Wurde die Obergrenze von erstattungsfähigen Leistungen durch die Insanspruchnahme mehrerer Hebammen überschritten, werden die Kosten nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse übernommen. Die Hebamme stellt die Kosten daher privat in Rechnung. Um dies zu vermeiden, wird die Leistungsemfpängerin die Hebamme unmittelbar über alle Leistungen informieren, die sie bei einer Kollegin auf Kassenkosten in Anspruch nehmen wird bzw bereits in Anspruch genommen hat.
- Bei einer ambulanten Geburt (Austritt aus dem Krankenhaus innerhalb von 24 h nach der Geburt) erhebe ich eine Aufwandsentschädigung von 50€, die die Leistungserbringerin selbst bezahlen muss.
MITWIRKUNGSPFLICHT:
- Die Leistungsemfpängerin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
- Alle Behandlungen und Untersuchungen, die die Schwangerschaft, Wochenbett oder das Kind betreffen, werden unaufgefordert der Hebamme mitgeteilt.
- Die Leistungsempfängerin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht besteht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
- Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder den Wohnsitz unverzüglich mitzuteilen.
- Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
- Die Leistungsempfängerin bzw. der Partner/die Partnerin der Leistungsempfängerin gibt der Hebamme nach der Geburt ihres Kindes/ihrer Kinder Bescheid und informiert sie ebenfalls über den Tag der geplanten Entlassung, sobald dieser bekannt ist.
- In dringlichen Fällen oder wenn die Wahlhebamme nicht erreichbar ist, wendet sich die Leistungsempfängerin selbstständig an den nächsten Arzt oder das nächstgelegene Krankenhaus.
- Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Leistungsempfängerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.